Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

7. Prüfung der Rohre vor der Legung.

Paragraph 19, Jedes zur Leitung von Gasen bestimmte Rohr muß mit einem Zeichen, aus dem der Hersteller erkennbar ist (Herkunftszeichen), versehen sein; jedes Rohr muß ferner vor seiner Verlegung und vor Aufbringung von Anstrichen und anderen Schutzmitteln einer Wasserdruckprobe unterzogen worden sein. Der Probedruck hat das Zweifache des Betriebsdruckes, mindestens aber 20 atü zu betragen. Bei Rohren für besondere Verwendungszwecke kann die zuständige Behörde eine andere Höhe des Probedruckes vorschreiben oder zulassen. Der Probedruck ist annähernd eine Minute wirken zu lassen; während der Probe ist das Rohr mit eisernen Hämmern vorsichtig abzuklopfen. Rohre, die der Wasserdruckprobe standgehalten haben, sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen.

Herkunfts- und Prüfungszeichen müssen deutlich und möglichst dauerhaft angebracht sein. Bei Gasleitungsrohren inländischer Herkunft sind die Hersteller, bei solchen ausländischer Herkunft diejenigen, die die Rohre einführen, verpflichtet, die jeweilig verwendeten Herkunfts- und Prüfungszeichen dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bekanntzugeben.

Bis 31. Dezember 1937 dürfen auch Gasleitungsrohre ohne Herkunftsbezeichnung (Herkunftszeichen) verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092217

Alte Dokumentnummer

N6190633000L