Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
7. Prüfung der Rohre vor der Legung.
§ 19. Jedes zur Leitung von Gasen bestimmte Rohr muß mit einem Zeichen, aus dem der Hersteller erkennbar ist (Herkunftszeichen), versehen sein; jedes Rohr muß ferner vor seiner Verlegung und vor Aufbringung von Anstrichen und anderen Schutzmitteln einer Wasserdruckprobe unterzogen worden sein. Der Probedruck hat das Zweifache des Betriebsdruckes, mindestens aber 20 atü zu betragen. Bei Rohren für besondere Verwendungszwecke kann die zuständige Behörde eine andere Höhe des Probedruckes vorschreiben oder zulassen. Der Probedruck ist annähernd eine Minute wirken zu lassen; während der Probe ist das Rohr mit eisernen Hämmern vorsichtig abzuklopfen. Rohre, die der Wasserdruckprobe standgehalten haben, sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen. Paragraph 19, Jedes zur Leitung von Gasen bestimmte Rohr muß mit einem Zeichen, aus dem der Hersteller erkennbar ist (Herkunftszeichen), versehen sein; jedes Rohr muß ferner vor seiner Verlegung und vor Aufbringung von Anstrichen und anderen Schutzmitteln einer Wasserdruckprobe unterzogen worden sein. Der Probedruck hat das Zweifache des Betriebsdruckes, mindestens aber 20 atü zu betragen. Bei Rohren für besondere Verwendungszwecke kann die zuständige Behörde eine andere Höhe des Probedruckes vorschreiben oder zulassen. Der Probedruck ist annähernd eine Minute wirken zu lassen; während der Probe ist das Rohr mit eisernen Hämmern vorsichtig abzuklopfen. Rohre, die der Wasserdruckprobe standgehalten haben, sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen.
Herkunfts- und Prüfungszeichen müssen deutlich und möglichst dauerhaft angebracht sein. Bei Gasleitungsrohren inländischer Herkunft sind die Hersteller, bei solchen ausländischer Herkunft diejenigen, die die Rohre einführen, verpflichtet, die jeweilig verwendeten Herkunfts- und Prüfungszeichen dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bekanntzugeben.
Bis 31. Dezember 1937 dürfen auch Gasleitungsrohre ohne Herkunftsbezeichnung (Herkunftszeichen) verwendet werden.