Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 22.Paragraph 22,
Nach einer bedeutenderen Reparatur oder Änderung der Leitung, beziehungsweise der in dieselbe eingebauten Einrichtungen, wenn dadurch die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflußt werden kann, ist eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des § 21 vorzunehmen. Nach einer bedeutenderen Reparatur oder Änderung der Leitung, beziehungsweise der in dieselbe eingebauten Einrichtungen, wenn dadurch die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflußt werden kann, ist eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 21, vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12092220
Alte Dokumentnummer
N6190633003L