Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase müssen in allen Teilen sachgemäß und mit entsprechender Sorgfalt ausgeführt werden.
Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Bestand und Betrieb der Anlage jede wie immer geartete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und jede Sachbeschädigung vermieden werde.
Die zur Herstellung solcher Anlagen verwendeten Materialien müssen dauerhaft sein und gegen äußere Beschädigungen ausreichende Sicherheit bieten. Materialien, welche mit den anzuwendenden Gasen explosible Verbindungen eingehen (wie zum Beispiel Kupfer und Quecksilber mit Azetylengas), sowie solche Materialien, die vom Gase rasch zerstört werden oder welche, die Hitze ausgesetzt, leicht schmelzen, dürfen für Gas enthaltende Bestandteile mit den in den §§ 31 und 36 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Verwendung genommen werden. Die zur Herstellung solcher Anlagen verwendeten Materialien müssen dauerhaft sein und gegen äußere Beschädigungen ausreichende Sicherheit bieten. Materialien, welche mit den anzuwendenden Gasen explosible Verbindungen eingehen (wie zum Beispiel Kupfer und Quecksilber mit Azetylengas), sowie solche Materialien, die vom Gase rasch zerstört werden oder welche, die Hitze ausgesetzt, leicht schmelzen, dürfen für Gas enthaltende Bestandteile mit den in den Paragraphen 31 und 36 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Verwendung genommen werden.