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§ 67

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6701.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 67,

Für den Bereich der Eisenbahnen haben die Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung zu finden, als nicht besondere Vorschriften anderweitige Anordnungen enthalten. Soweit es sich um den Betrieb der Eisenbahnen handelt, ist an Stelle der politischen Behörde erster Instanz zu den vorgeschriebenen Amtshandlungen und diesfälligen Entscheidungen die Eisenbahnaufsichtsbehörde (Paragraph 8, der Kundmachung vom 19. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 16) berufen.

Der genannten Aufsichtsbehörde steht es frei, die Herstellung und Reparatur von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase auch solchen entsprechend qualifizierten Eisenbahnorganen zu übertragen, die sich nicht im Besitze der im Paragraph eins, dieser Verordnung erwähnten Konzession befinden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092265

Alte Dokumentnummer

N6190633048L