Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Weibliche Arbeiter ohne Unterschied des Alters und jugendliche männliche Arbeiter dürfen beim Bergbau zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen acht Uhr abends und fünf Uhr morgens, nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Bei Bergbauen, in denen in mindestens zwei Schichten gearbeitet wird, darf der Beginn der Nachtruhe für jene weiblichen Arbeiter, die das 18. Lebensjahr, und für jene jugendlichen männlichen Arbeiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Uhr abends verlegt werden.
(3)Absatz 3,Die Nachtruhe der im ersten Absatz bezeichneten Arbeiter muß mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Dokumentnummer
NOR12092338
Alte Dokumentnummer
N6191927459L