Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.09.1919 bis 31.07.2001 — StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.09.191931.07.2001 StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.09.1919StGBl. Nr. 406/1919

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Weibliche Arbeiter ohne Unterschied des Alters und jugendliche männliche Arbeiter dürfen beim Bergbau zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen acht Uhr abends und fünf Uhr morgens, nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Bei Bergbauen, in denen in mindestens zwei Schichten gearbeitet wird, darf der Beginn der Nachtruhe für jene weiblichen Arbeiter, die das 18. Lebensjahr, und für jene jugendlichen männlichen Arbeiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Uhr abends verlegt werden.
  3. Absatz 3,Die Nachtruhe der im ersten Absatz bezeichneten Arbeiter muß mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen.

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092338

Alte Dokumentnummer

N6191927459L