Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 4.Paragraph 4,
Das Revierbergamt kann nach Anhörung des Bergbauunternehmers und des Betriebsrates oder der Vertrauensmänner für Arbeiter, die an Orten beschäftigt sind, in denen ihre Gesundheit besonderen Schädigungen ausgesetzt ist, eine Verkürzung der Arbeitszeit auch unter das im § 3 bestimmte Ausmaß anordnen. Das Revierbergamt kann nach Anhörung des Bergbauunternehmers und des Betriebsrates oder der Vertrauensmänner für Arbeiter, die an Orten beschäftigt sind, in denen ihre Gesundheit besonderen Schädigungen ausgesetzt ist, eine Verkürzung der Arbeitszeit auch unter das im Paragraph 3, bestimmte Ausmaß anordnen.
Dokumentnummer
NOR12092340
Alte Dokumentnummer
N6191927461L