Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Arbeitszeit der Kutscher, Fuhrleute, Kraftwagenlenker, Pferdewärter, Werksboten, Streckenwärter der Bergwerksbahnen, der bei der Lebensmittelabgabe verwendeten und anderer beim Bergbau beschäftigter Arbeiter, deren Verrichtungen nicht regelmäßig an bestimmte Tagesstunden gebunden werden können, kann derart geregelt werden, daß sie 96 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung dieser Arbeitszeit durch 16 Überstunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12092342
Alte Dokumentnummer
N6191927463L