Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1929Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Anspruch (§ 1, Absatz 1) auf eine Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz sowie die Anwartschaft auf eine solche (§ 1, Absatz 2) ist, wenn der Anspruchswerber (Anwärter) im Bundeslande Wien seinen Wohnsitz hat, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, wenn er in einer anderen Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hat, beim Amt der Landesregierung, in den übrigen Fällen bei der nach dem Wohnsitz des Anspruchswerbers (Anwärters) zuständigen politischen Bezirksbehörde anzumelden. Der Anspruch (Paragraph eins,, Absatz 1) auf eine Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz sowie die Anwartschaft auf eine solche (Paragraph eins,, Absatz 2) ist, wenn der Anspruchswerber (Anwärter) im Bundeslande Wien seinen Wohnsitz hat, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, römisch eins., Singerstraße 17, wenn er in einer anderen Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hat, beim Amt der Landesregierung, in den übrigen Fällen bei der nach dem Wohnsitz des Anspruchswerbers (Anwärters) zuständigen politischen Bezirksbehörde anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092642
Alte Dokumentnummer
N6192911783I