Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2. Als Zelluloidwaren im Sinne dieser Verordnung gelten Waren, die aus solchen brennbaren Stoffen hergestellt werden, die aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer- oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen. Paragraph 2, Als Zelluloidwaren im Sinne dieser Verordnung gelten Waren, die aus solchen brennbaren Stoffen hergestellt werden, die aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer- oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen.
Dokumentnummer
NOR12092674
Alte Dokumentnummer
N6193127475L