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Art. 1

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute26.01.1944 RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Kundmachungsorgan

RVBl. S 4/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 4/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch eins. Vergünstigungen.

Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis gilt für folgende Vergünstigungen, soweit sie dem einzelnen Schwerkriegsbeschädigten oder Gleichstehenden zuerkannt worden sind:

  1. Litera a
    die Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen,
  2. Litera b
    die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen,
  3. Litera c
    die Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten,
  4. Litera d
    die unentgeltliche Beförderung des ständigen Begleiters oder Führhundes bei Eisenbahnfahrten, Fahrten mit Kraftposten, im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg sowie die Eintrittspreisermäßigung für den ständigen Begleiter bei kulturellen Veranstaltungen,
  5. Litera e
    die unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/4/A1/NOR40056562