Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwerkriegsbeschädigtenausweis
Kundmachungsorgan
RVBl. S 4/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
I. Vergünstigungen.römisch eins. Vergünstigungen.
Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis gilt für folgende Vergünstigungen, soweit sie dem einzelnen Schwerkriegsbeschädigten oder Gleichstehenden zuerkannt worden sind:
die Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen,
die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen,
die Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten,
die unentgeltliche Beförderung des ständigen Begleiters oder Führhundes bei Eisenbahnfahrten, Fahrten mit Kraftposten, im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg sowie die Eintrittspreisermäßigung für den ständigen Begleiter bei kulturellen Veranstaltungen,
die unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40056562