Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwerkriegsbeschädigtenausweis
Kundmachungsorgan
RVBl. S 4/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
II. Personenkreis.römisch zwei. Personenkreis.
(1)Absatz eins,Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den §§ 1, 2 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil I, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... (Anm.: gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe II erhalten.Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den Paragraphen eins, 2, der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 römisch eins S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil römisch eins, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... Anmerkung, , gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch zwei erhalten.
(2)Absatz 2,Welche der im Abschnitt I genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen.Welche der im Abschnitt römisch eins genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Der Ausweis gilt auch für die durch die im Abs. 1 genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen.Der Ausweis gilt auch für die durch die im Absatz eins, genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen.
Schlagworte
dRGBl. I S. 5/1943
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40056563