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Art. 5

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.01.1944 RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Kundmachungsorgan

RVBl. S 4/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 4/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch fünf. Entscheidung über Beschwerden.

Über Beschwerden gegen die Versagung des Ausweises oder einzelner Vergünstigungen entscheidet bei Bescheiden:

  1. Litera a
    der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte die zuständige Hauptfürsorgestelle - bei Beschwerden wegen Versagung des versorgungsärztlichen Zeugnisses über die Notwendigkeit der Benutzung der 2. Wagenklasse und die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters im Einvernehmen mit dem Hauptversorgungsamt, dem Wehrkreiskommando oder dem ... Anmerkung, , gegenstandslos);
  2. Litera b
    der Hauptfürsorgestellen und des Hauptversorgungsamts Wien, soweit sie selbst für die Ausstellung der Ausweise zuständig sind, der Reichsarbeitsminister (die Entscheidungen der Behörde des ... Anmerkung, , gegenstandslos) als Hauptfürsorgestelle sind endgültig);
  3. Litera c
    der Versorgungsämter das zuständige Hauptversorgungsamt;
  4. Litera d
    der Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter das zuständige Wehrkreiskommando;
  5. Litera e
    ... Anmerkung, , gegenstandslos);
  6. Litera f
    ... Anmerkung, , gegenstandslos).
Die Entscheidungen sind endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056566

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/4/A5/NOR40056566