Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwerkriegsbeschädigtenausweis
Kundmachungsorgan
RVBl. S 4/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr.römisch sechs. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr.
Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte nach den geltenden Vorschriften zu benutzen. Die gleiche Berechtigung haben andere Kriegsbeschädigte und Gleichstehende, die den rotumrandeten Ausweis zur Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte besitzen (siehe Bestimmungen über die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr, vom 19. Januar 1944 – Reichsversorgungsbl. S. 14 – Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a und b).Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte nach den geltenden Vorschriften zu benutzen. Die gleiche Berechtigung haben andere Kriegsbeschädigte und Gleichstehende, die den rotumrandeten Ausweis zur Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte besitzen (siehe Bestimmungen über die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr, vom 19. Januar 1944 – Reichsversorgungsbl. S. 14 – Nr. 2 Absatz 2, Buchst. a und b).
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40056567