Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.01.1944 RVBl. S 4/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Kundmachungsorgan

RVBl. S 4/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 4/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch sechs. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr.

Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte nach den geltenden Vorschriften zu benutzen. Die gleiche Berechtigung haben andere Kriegsbeschädigte und Gleichstehende, die den rotumrandeten Ausweis zur Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte besitzen (siehe Bestimmungen über die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr, vom 19. Januar 1944 – Reichsversorgungsbl. S. 14 – Nr. 2 Absatz 2, Buchst. a und b).

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/4/A6/NOR40056567