Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945
auf Grund einer vorläufigen Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen oder Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, monatliche Bezugsvorschüsse oder monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen;auf Grund einer vorläufigen Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen oder Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, monatliche Bezugsvorschüsse oder monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (Paragraph 2, Absatz 2,) nach solchen Personen;
nicht in Verwendung genommen worden sind, im italienischen Dienst zuletzt an einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten) entspricht, und monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen.nicht in Verwendung genommen worden sind, im italienischen Dienst zuletzt an einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die einer der in Litera a, genannten Schulen (Kindergärten) entspricht, und monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (Paragraph 2, Absatz 2,) nach solchen Personen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin) an den im Abs. 1 lit. a genannten Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen oder aufgenommen worden sind.Die Bestimmungen des Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin) an den im Absatz eins, Litera a, genannten Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen oder aufgenommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093270
Alte Dokumentnummer
N61955101180