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§ 55

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzmaßnahmen bei Walzwerken.

Paragraph 55, (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie Kupplungen und Spindeln, die weniger als 2,40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein.

  1. Absatz 2,Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen.
  2. Absatz 3,Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen.
  3. Absatz 4,Brechtöpfe sind mit einem genügend starken Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von Bruchstücken verhindert.
  4. Absatz 5,Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen, wie Anbringen von Kettenvorhängen oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen.
  5. Absatz 6,Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet werden.
  6. Absatz 7,Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes während des Arbeitsvorganges möglichst hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen der Haspel beseitigt werden.

Schlagworte

Hebetisch

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093424

Alte Dokumentnummer

N6195535248L