Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schutzmaßnahmen bei Walzwerken.
§ 55. (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie Kupplungen und Spindeln, die weniger als 2,40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein.Paragraph 55, (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie Kupplungen und Spindeln, die weniger als 2,40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein.
(2)Absatz 2,Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen.
(3)Absatz 3,Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen.
(4)Absatz 4,Brechtöpfe sind mit einem genügend starken Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von Bruchstücken verhindert.
(5)Absatz 5,Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen, wie Anbringen von Kettenvorhängen oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen.
(6)Absatz 6,Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet werden.
(7)Absatz 7,Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes während des Arbeitsvorganges möglichst hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen der Haspel beseitigt werden.
Dokumentnummer
NOR12093424
Alte Dokumentnummer
N6195535248L