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§ 35c RGV

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35c heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35c01.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 35c01.07.199030.04.1995 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 35c01.07.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 35c01.04.198530.06.1988 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 35c01.04.197131.03.1985 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
  2. Absatz 2,Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Absatz eins, für die Rückreise der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
  3. Absatz 3,Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
  4. Absatz 4,Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Absatz 3, auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.

Schlagworte

Flugreise

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134059