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§ 117d GehG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117d heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 117d01.05.200331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 117d01.09.199930.04.2003 BGBl. I Nr. 161/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionsabgeltung

Paragraph 117 d,

  1. Absatz eins,Übt ein Beamter der Fernmeldebehörde eine nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 117 c, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. Paragraph 117 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
  4. Absatz 4,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230292