Rechtstracker.at

§ 133 RStDG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 133 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 13331.12.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 13301.05.196230.12.2003 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschluß der Öffentlichkeit

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3,Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
  4. Absatz 4,Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134102