Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschluß der Öffentlichkeit
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3,Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4)Absatz 4,Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40134102