Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Annahme der Wahl
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2)Absatz 2,Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der Paragraphen 46 a, Absatz 5 und 46 b Absatz 5, - Amtspflicht.
Schlagworte
Wahlverfahren, Pflicht, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12107808
alte Dokumentnummer
N6199413433A