Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung 1958 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.
(3)Absatz 3,Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
(4)Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I und nach Art. II und Art. III Abs. 5 neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, Absatz 5, neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.
(5)Absatz 5,Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
An Stelle der in § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;An Stelle der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;
eine gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit undeine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit und
eine gemäß § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß § 3 Abs. 7 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.eine gemäß Paragraph 32, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.
(6)Absatz 6,Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.
(7)Absatz 7,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6, sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(8)Absatz 8,Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Absatz 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7, mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.
(9)Absatz 9,Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.Bei Anwendung der Absatz 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161147
Alte Dokumentnummer
N6196320894S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1981Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Die Z 1 tritt erst mit 1. Jänner 1982 in Kraft (Art. IV Z 3,Die Ziffer eins, tritt erst mit 1. Jänner 1982 in Kraft (Artikel römisch vier, Ziffer 3,,
BGBl. Nr. 574/1981)Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1981,)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu den §§ 10, 11, 23 und 24, BGBl. Nr. 170/1963)
Die bisher gemäß § 11 Bundesbahn-Besoldungordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden Fassung gewährte Allgemeine Dienstzulage gilt als Allgemeine Dienstzulage gemäß § 11 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I.Die bisher gemäß Paragraph 11, Bundesbahn-Besoldungordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Artikels römisch eins geltenden Fassung gewährte Allgemeine Dienstzulage gilt als Allgemeine Dienstzulage gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Artikels römisch eins.
Auf Beamte, die gemäß § 52 Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1965 in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung mit der Dienststrafe der Dienstbestimmung bestraft wurden, sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6, 23 Abs. 2 lit. d und 24 Abs. 4 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera d, der Dienststrafordnung 1965 in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung mit der Dienststrafe der Dienstbestimmung bestraft wurden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6, 23, Absatz 2, Litera d und 24 Absatz 4, in der vor Inkrafttreten des Artikels römisch eins geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161154
Alte Dokumentnummer
N6196320906S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1988Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: zu § 27, BGBl. Nr. 170/1963)
Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
Nebenbezüge, die nach Art. II Abs. 1 der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. II der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 wird aufgehoben.Nebenbezüge, die nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch zwei, der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 wird aufgehoben.
Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab dem 1. Juli 1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab dem 1. Juli 1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161502
Alte Dokumentnummer
N6198815647J