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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 292/1988 · 7 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)01.07.198831.12.1995 § → § BGBl. Nr. 292/1988 · 7 Dokumente · aufgehoben
Art. 2 (ÜR)01.06.198830.06.1988 § → § BGBl. Nr. 292/1988 · 8 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.198231.05.1988 § → § BGBl. Nr. 303/1981 · 7 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197930.06.1982 § → § BGBl. Nr. 629/1978 · 6 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197831.12.1978 § → § BGBl. Nr. 642/1977 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.06.197331.12.1977 § → § BGBl. Nr. 297/1973 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)17.04.197131.05.1973 § → § BGBl. Nr. 122/1971 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.196916.04.1971 § → § BGBl. Nr. 169/1969 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.196731.12.1995 BGBl. Nr. 314/1966

Das RIS führt für diesen Tag 7 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 314/1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Gegenstandslos.)
  2. Ziffer 2
    Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
  3. Ziffer 3
    Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels römisch eins und der Ziffer 2 berechnet.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161145

Alte Dokumentnummer

N6196320892S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/314/A2/NOR12161145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 169/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

  1. Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der der Beamte
      1. Litera a
        nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. Litera b
        vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
      am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 5, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
    5. Ziffer 5
      die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 4, Litera a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
    6. Ziffer 6
      eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 39, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Vordienstzeitenkundmachung 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161146

Alte Dokumentnummer

N6196320893S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/169/A2/NOR12161146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.04.1971BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, Zu den Paragraphen 3, 7, 10, 12, 20, 21, 22, 23,,

24, 24a, 25, 27a und den Anlagen 2 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 8, 10 bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung, die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben, so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  3. Absatz 3,Den unter den Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende Überleitung bewirkende bisher innegehabte Dienstposten verliehen wurde, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, verliehen. Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte der Anlage 2 (Artikel römisch eins, Ziffer 25,) bezeichnete bisher innegehabte Dienstposten dementsprechend neu bezeichneten Dienstposten der Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  6. Absatz 6,Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (Artikel römisch eins, Ziffer 25,) nicht genannten Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt auf Grund der zu erstellenden Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 möglich.
  7. Absatz 7,1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen auf den nach Absatz 3, 4, oder 6 verliehenen Dienstposten werden abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen oder Bezugszuerkennungen früher erreichbar werden:
    1. Litera a
      Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe römisch fünf b, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Litera b
      Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe römisch sechs a, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
    3. Litera c
      Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe römisch fünf b sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
    4. Litera d
      Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe römisch sechs a bis Gehaltsgruppe römisch acht, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
    5. Litera e
      Bezugserkennungen ab Gehaltsgruppe römisch neun a, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr vollendet hat.
      1. Ziffer 2
        Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen ohne
    besoldungsrechtliche Auswirkungen und bei den in Paragraph 24, Absatz eins, genannten Dienstbestimmungen gewahrt.
  8. Absatz 8,Würde eine Zeitbeförderung oder eine Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des Absatz 7, bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten eintreten, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,, nicht anwendbar.
  9. Absatz 9,Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befunden haben und denen gemäß Absatz 3, 4, oder 6 ein Dienstposten verliehen wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher innegehabten Dienstposten früher eintreten als eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung, ist die Bezugszuerkennung jedenfalls vorzunehmen.
  10. Absatz 10,Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung im Verschubdienst verwendet werden, kann die in Spalte 7 Litera b, bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst ersetzt werden.
  11. Absatz 11,Eine Verwendungszulage nach Paragraph 12, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gebührt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, auch Beamten, die vor Verlautbarung dieser Kundmachung mit einem Dienstposten betraut waren, weiter, jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten gereiht war.
  12. Absatz 12,Soweit die Artikel römisch zwei und römisch drei der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,, auf Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 verweisen, ist darunter Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.
  13. Absatz 13,Die nach Artikel römisch drei, Absatz 3, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen gelten als zeitgerecht gestellt.
  14. Absatz 14,Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer eins, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende Fassung:

    “An Stelle der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist.”

  15. Absatz 15,Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Dienstes wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3 und den Absatz 12 bis 14 im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt; Artikel römisch drei, Absatz 7 und 8 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ist anzuwenden.
  16. Absatz 16,1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses den Österreichischen Bundesbahnen eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
    1. Ziffer 2
      In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten den Österreichischen Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.
    2. Ziffer 3
      Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.
  17. Absatz 17,1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2 bis 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die im Artikel römisch zwei, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten;
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Vordienstzeitenkundmachung 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 39, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit;
    3. Litera c
      die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
      1. Ziffer 2
        Bei der Anwendung der Ziffer eins, sind einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Vordienstzeitenkundmachung 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Vordienstzeitenkundmachung 1958 angerechnet wurden.
      2. Ziffer 3
        Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 27 a, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.
      3. Ziffer 4
        Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von
    Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Artikel römisch zwei, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
    1. Ziffer 5
      Beamten, die zufolge der Anwendung des Paragraph 27 a, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und der Ziffer eins bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.
  18. Absatz 18,Bei Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden.
  19. Absatz 19,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161148

Alte Dokumentnummer

N6196320895S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/122/A2/NOR12161148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1977,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 642/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 2, zur Anwendung gelangen, ist die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2, eine günstigere Einstufung ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Eine finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161151

Alte Dokumentnummer

N6196320900S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/642/A2/NOR12161151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1978,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 629/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zur Anlage 2, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

Den Beamten, die sich am 1. Jänner 1979 im Dienststand befinden, gilt mit gleicher Wirksamkeit entsprechend ihrem bis 31. Dezember 1978 innegehabten und in der nachstehenden Überleitungstabelle angeführten Dienstposten ein in der zweiten Spalte dieser Überleitungstabelle bezeichneter Dienstposten mit der dort angeführten Ordnungsnummer der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels römisch eins, Ziffer 2,, als verliehen (Überleitung). Hiebei bleibt Beamten, die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von Dienstposten der Ordnungsnummer 504 der Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung waren, die bis dahin erreichte besoldungsrechtliche Stellung gewahrt; eine nach den bis 31. Dezember 1978 geltenden Bestimmungen vorgesehene und noch nicht eingetretene Zeitbeförderung wird nach Erfüllung der bis 31. Dezember 1978 geforderten Voraussetzungen wirksam. Die Überleitung der Beamten, die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von Dienstposten der OrdNr. 590 und 591 der Anlage 2 der BO 1963, in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung waren, erfolgt ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979, jedoch gesondert.

Überleitungstabelle:

Dienstposten der                                  Dienstposten der

ONr. der Anlage 2                                 ONr. der Anlage 2

in der Fassung                                    in der Fassung

bis 31. 12. 1978:                                 des Art. I Z 2 ab

                                                      1. 1. 1979:

277 ........................................................... 341

284 ........................................................... 295

287 ........................................................... 328

301 ........................................................... 338

302 ........................................................... 342

330 ........................................................... 351

334 ........................................................... 352

382 ........................................................... 486

504 ........................................................... 486

478 in Verwendung als Schiffskassier .......................... 487

577 ........................................................... 596

580 ........................................................... 602

588 ........................................................... 636

679 ........................................................... 680

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161152

Alte Dokumentnummer

N6196320903S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/629/A2/NOR12161152

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1981,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 303/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei
(Anm.: Zur Anlage 3, BGBl. Nr. 170/1963)

  1. Ziffer eins
    Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe römisch fünf b angestellt werden oder denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe römisch fünf b verliehen wurde, erhalten in beiden Fällen, wenn sie aufgrund des ermittelten Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe 2 oder 3 einzustufen sind, bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit römisch sechs a jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe römisch sechs a, Gehaltsstufe 2 oder 3.
  2. Ziffer 2
    Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreichung in Gehaltsgruppe römisch sechs b angestellt werden oder die nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit römisch sieben b jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe römisch sieben b.
  3. Ziffer 3
    Die Zeit, in der ein Beamter aufgrund der Bestimmungen der Ziffer eins und 2 Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe römisch sechs a bzw. römisch sieben b bezogen hat, ist für allfällige Zurechnungen auf einen nach den Spalten 5 und 7 bis 9 der Anlage 2 geforderte Dauer einer Gehaltsgruppenzugehörigkeit immer nur als Gehaltsgruppenzugehörigkeit römisch fünf b bzw. römisch sechs b zu werten.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161153

Alte Dokumentnummer

N6196320905S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/303/A2/NOR12161153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 292/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, zu Paragraphen 31 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist Paragraph 32, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161501

Alte Dokumentnummer

N6198815646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/292/A2/NOR12161501