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Art. 1 § 64 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 28/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6401.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 28/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 6401.07.197231.12.1993 BGBl. Nr. 165/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 28/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des Paragraph 37, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach Absatz eins, nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108205

Alte Dokumentnummer

N6199433157J