Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 103, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40016206