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§ 5 B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 64/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 64/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zu Absatz eins, Ziffer 10 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 288

Text

Beginn der Versicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Absatz 2, nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, auf Übergangsgeld bzw. auf Rehabilitationsgeld;
    4. Ziffer 4
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    7. Ziffer 7
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses;
    9. Ziffer 8 a
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    10. Ziffer 9
      bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides;
    11. Ziffer 10
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 40, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Sonderwochengeld gebührt.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
  3. Absatz 3,Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den Paragraphen 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (Paragraph 7,), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterbrechungsgrund

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40262631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P5/NOR40262631