bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;