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§ 30j FLAG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30j heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30j01.07.202031.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30j01.09.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30j01.08.200931.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30j01.09.200331.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 26/2003
§ 30j01.01.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30j15.11.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 30j01.09.199614.11.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30j01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30j01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30j01.09.199231.12.1993 BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 j

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Absatz eins, Litera b, ist ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden vergleiche Paragraph 55, Absatz 69, Ziffer 3,).

Text

Abschnitt römisch eins b
Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Paragraph 30 j,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
    1. Litera a
      die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
    2. Litera b
      ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 29,60 € für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird.
    Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2,Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung fahrberechtigter Lehrlinge gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins und 2 im öffentlichen Verkehr an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für jedes Schuljahr eine Pauschalabgeltung abzüglich der darauf entfallenden Eigenanteile leistet. Die um die Eigenanteile reduzierte Pauschalabgeltung ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegen. Die Basis für die Pauschalabgeltung errechnet sich erstmalig nach der Anzahl fahrberechtigter Lehrlinge und den dafür geleisteten Fahrpreisersätzen in einem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einvernehmlich zu bestimmenden Beobachtungszeitraum. Die Bestimmung bezüglich der weitestgehenden Ermäßigung (Paragraph 30 j, Absatz eins,) ist nicht auf die Pauschalabgeltung anzuwenden.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40269651