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§ 6 AZG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 61/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
§ 601.07.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 601.05.199730.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 601.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 61/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5 a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 a und 18 Absatz 2, ergibt.
  2. Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  3. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40090336