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§ 11 AMFG

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. I Nr. 71/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 1101.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 1101.01.196930.06.1994 BGBl. Nr. 31/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 71/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016, erbringen.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 12,) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.
  4. Absatz 4,Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  5. Absatz 5,Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40225012