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Art. 76

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 76 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 76

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 76.

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, in dem Jahresbericht, den es nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen hat,

  1. Litera a
    vollständige Auskünfte über die Gesetzgebung, durch welche die Bestimmungen des Übereinkommens verwirklicht werden, zu erteilen,
  2. Litera b
    Nachweise darüber zu erbringen, daß es die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten statistischen Erfordernisse erfüllt hat:
    1. Litera i
      Artikel 9 a), b), c) oder d); 15 a), b) oder d); 21 a) oder c); 27 a), b) oder d); 33 a) oder b); 41 a), b) oder d); 48 a), b) oder c); 55 a), b) oder d); 61 a), b) oder d) in bezug auf die Zahl der geschützten Personen,
    2. Sub-Litera, i, i
      Artikel 44, 65, 66 oder 67 in bezug auf die Leistungssätze,
    3. iii
      Artikel 18 Absatz 2 a) in bezug auf die Dauer des Krankengeldes,
    4. Sub-Litera, i, v
      Artikel 24 Absatz 2 in bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
    5. Litera v
      Artikel 71 Absatz 2 in bezug auf den Anteil der Mittel, die aus Beiträgen der geschützten Arbeitnehmer stammen.
Diese Nachweise haben in ihrer Darstellung soweit wie möglich den vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zur Erzielung einer größeren Einheitlichkeit gemachten Vorschlägen zu entsprechen.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, berichtet dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich jedes der Teile römisch zwei bis römisch zehn des Übereinkommens, die nicht bereits in seiner Ratifikation oder in einer nach Artikel 4 zu einem späteren Zeitpunkt gemachten Mitteilung angegeben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A76/NOR40056176