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Art. 77

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 77 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 77.

Ziffer eins Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schiffsleute und Seefischer; Bestimmungen über den Schutz der Schiffsleute und der Seefischer sind von der Internationalen Arbeitskonferenz im Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, und im Übereinkommen über die Altersrenten der Schiffsleute, 1946, getroffen worden.

Ziffer 2 Bei Berechnung des Hundertsatzes der Arbeitnehmer oder Einwohner, die nach irgendeinem der von der Ratifikation erfaßten Teile römisch zwei bis römisch zehn geschützt sind, kann ein Mitglied die Schiffsleute und die Seefischer von der Zahl der Arbeitnehmer, der erwerbstätigen Bevölkerung oder der Einwohner ausnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A77/NOR40056177