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Art. 2 (ÜR) NVG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 116/1986 · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)01.01.198631.12.2019 § → § BGBl. Nr. 116/1986 · 5 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 2 (ÜR)01.01.198231.12.1985 § → § BGBl. Nr. 593/1981 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.197831.12.1981 § → § BGBl. Nr. 343/1978 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197730.06.1978 § → § BGBl. Nr. 708/1976 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197531.12.2019 BGBl. Nr. 781/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 116/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)

  1. Absatz eins,Für das Jahr 1986 gilt,
    1. Ziffer eins
      als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,
    2. Ziffer 2
      als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,
    3. Ziffer 3
      als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH
    der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 23, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  4. Absatz 4,Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. des Paragraph 43, Ziffer 2, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (Paragraph 6, der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, sofern diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn
    1. Ziffer eins
      der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
    2. Ziffer 2
      der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
    3. Ziffer 3
      der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
    4. Ziffer 4
      der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/116/A2/NOR40010080