Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 781/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 781/1974, zu BGBl. Nr. 66/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Jänner 1975 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Jänner 1975 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 11, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 16 lit. a gelten ab 1. Jänner 1975 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1975 eingetreten sind, wenn dies für den Leistungsempfänger (Leistungswerber) günstiger ist und er bis 31. Dezember 1975 einen diesbezüglichen Antrag stellt.Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, Litera a, gelten ab 1. Jänner 1975 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1975 eingetreten sind, wenn dies für den Leistungsempfänger (Leistungswerber) günstiger ist und er bis 31. Dezember 1975 einen diesbezüglichen Antrag stellt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 58 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 17 sind ab 1. Jänner 1974 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1973 bereits bestehen.Die Bestimmungen des Paragraph 58, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, sind ab 1. Jänner 1974 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1973 bereits bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 708/1976, zu BGBl. Nr. 66/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw. 15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden Beiträge von der Beitragsgrundlage des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.Die Bestimmungen des Paragraph 11, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw. 15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden Beiträge von der Beitragsgrundlage des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. a sind auf Pensionen, auf die am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat, so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen wäre.Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a, sind auf Pensionen, auf die am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat, so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. b, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen.Die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera b,, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1978, zu BGBl. Nr. 66/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 11, des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14 sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1981, zu BGBl. Nr. 66/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen sind erstmals bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, betreffend die Verzugszinsen sind erstmals bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab 1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.Die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung der Artikel römisch eins, Ziffer 12, 13, Litera a,, 14, 16 und 17 sind ab 1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei der Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 4 und 5 des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, gelten auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei der Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach Paragraph 94, Absatz 4, des NVG 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40010079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 116/1986, zu BGBl. Nr. 66/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Für das Jahr 1986 gilt,
als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,
als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,
als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH
der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 72 Abs. 4 Z 5 des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 23 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 4 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.Die Bestimmungen des Paragraph 23, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.Die Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(4)Absatz 4,Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im § 6 Abs. 3 Z 2 der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 43 Z 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, sofern diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. des Paragraph 43, Ziffer 2, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (Paragraph 6, der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, sofern diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wennDie Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn
der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010080