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§ 20 NVG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 416/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2001.01.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 2001.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 416/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 98/2006

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch fünf
Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5,) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996,)

  2. Absatz 3,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  3. Absatz 4,Zu der nach Absatz eins bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Absatz eins und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 5,Bei der Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
  5. Absatz 6,Mit dem von der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5,) festgesetzten Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 48, Absatz 8 und 9) vervielfacht (Anpassungsfaktor der 1. Stufe).
  6. Absatz 7,Pensionen, welche den im Absatz 6, genannten Betrag der Berufsunfähigkeitspension übersteigen, werden hinsichtlich des übersteigenden Teiles der Pension mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bis zur zweifachen Höhe des im Absatz 6, genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 80 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 2. Stufe).
    2. Ziffer 2
      Von der zweifachen Höhe bis zur dreifachen Höhe des im Absatz 6, genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 60 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 3. Stufe).
    3. Ziffer 3
      Über der dreifachen Höhe des im Absatz 6, genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 40 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 4. Stufe).
    Die Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe sind auf drei Dezimalstellen zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P20/NOR40009980