Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
30.05.1996 bis 30.06.2018 — BGBl. Nr. 240/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 530.05.199630.06.2018 § → § BGBl. Nr. 240/1996 · aufgehoben
Art. 1 § 501.05.199529.05.1996 § → § BGBl. Nr. 329/1995
Art. 1 § 531.12.199330.04.1995 § → § BGBl. Nr. 924/1993
Art. 1 § 518.07.199030.12.1993 BGBl. Nr. 429/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.05.1996BGBl. Nr. 240/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1995,.

Tritt gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft.

Text

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
  4. Absatz 4,Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR12111715

Alte Dokumentnummer

N6199655579J