Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notstandshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 240/1996Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 4 idF BGBl. Nr. 329/1995.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1995,.
Tritt gemäß § 80 Abs. 16 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft.
Text
Anrechnung von Einkommen
A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Absatz 4,Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12111715
Alte Dokumentnummer
N6199655579J