Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzusorgen.
(3)Absatz 3,Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096454
Alte Dokumentnummer
N61973105430