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§ 13 KUG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 1301.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 1301.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 1301.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1301.01.199630.06.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 1301.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 1301.01.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 1301.11.198431.12.1989 BGBl. Nr. 395/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Bezugszeitraum: Zu Absatz eins, vergleiche Paragraph 39, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an

die Schutzfrist

Paragraph 13, (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

  1. Absatz 2,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. Ziffer 2
      auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Schlagworte

Heilanstalt

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12111598

Alte Dokumentnummer

N6199655067J