Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12110651
Alte Dokumentnummer
N6199549804J