Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.
Text
Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite ElternteilDer Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oderdurch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß Paragraph 15 b, MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Absatz eins und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40031452