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Art. 7

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 755/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 755/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 755/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

  1. Ziffer eins
    In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person für den Bezug von Geldleistungen sich unverzüglich an den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes zu wenden.
  2. Ziffer 2
    Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat unverzüglich eine ärztliche Kontrolluntersuchung so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten. Der Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, ist vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die weitere ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten; diese Verpflichtung endet nach einer diesbezüglichen Mitteilung durch den zuständigen Träger. Der zuständige Träger ist in allen Fällen berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
  4. Ziffer 4
    Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dem Versicherten sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Entscheidet der zuständige Träger von sich aus, daß der Betreffende wieder arbeitsfähig ist, so hat er von dieser Entscheidung den Versicherten und gleichzeitig den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes durch Übermittlung einer Abschrift zu unterrichten.
  5. Ziffer 5
    Werden für ein und denselben Fall vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes und vom zuständigen Träger bezüglich des Endes der Arbeitsunfähigkeit verschiedene Zeitpunkte festgelegt, so ist der vom zuständigen Träger festgelegte Zeitpunkt maßgebend.
  6. Ziffer 6
    Geldleistungen können den Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt oder auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gezahlt werden.
  7. Ziffer 7
    Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
in Österreich:
die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in den Niederlanden:
die Neue Allgemeine Betriebsvereinigung (Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging).

Schlagworte

Aufenthaltsort

Gesetzesnummer

10008314

Dokumentnummer

NOR12097518

Alte Dokumentnummer

N6197428071L