Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2007 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 815.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 7, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach Paragraph 7, besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12108409

Alte Dokumentnummer

N6199435035L