Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 356 Abs. 3 und 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 356, Absatz 3 und 4
Text
Unterstützungsfonds
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
(Anm.: Z 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40167797