Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1978Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
(2) Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger oder den Trägern des anderen Vertragsstaates auszustellen, bei dem bzw. denen sie die in Betracht kommenden Zeiten zurückgelegt hat. Soweit eine Bescheinigung über Versicherungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098414
Alte Dokumentnummer
N6197828169L