Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 392/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige Unterrichtung

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen vereinbaren, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
  2. Absatz 2,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind:

in der Republik Österreich

das Landesarbeitsamt Salzburg,

in der Bundesrepublik Deutschland

das Landesarbeitsamt Südbayern in München.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008449

Dokumentnummer

NOR40003780