Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 392/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen sowie von Vorschüssen

  1. Absatz eins,Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung auf den laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
  2. Absatz 2,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für den Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Vertragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen gewährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008449

Dokumentnummer

NOR40003781