Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1979Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Übergangsregelung
Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40003782