Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1979Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2)Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40003786