Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 392/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008449

Dokumentnummer

NOR40003786