Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1979Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
die Republik Österreich,
„Schweiz“
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
„Staatsangehörige“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Schweiz
die Schweizerbürger;
„Rechtsvorschriften“
die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
„Grenzgänger“
Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12099313
Alte Dokumentnummer
N6197945050L