Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 515/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
  2. Absatz 2,Zur Erleichterung der Durchführung diese Abkommens werden Verbindungstellen eingerichtet. Verbindungstellen sind:

in Österreich

das Landesarbeitsamt Vorarlberg

in der Schweiz

das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008451

Dokumentnummer

NOR12099325

Alte Dokumentnummer

N6197945062L