Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 515/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
  2. Absatz 2,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Arbeitslosenentschädigung bzw. Arbeitslosengeld für einen Zeitraum erhalten, für den ihr von der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates Geldleistungen gewährt werden, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten der Arbeitslosenversicherung einzubehalten. Die Arbeitslosenversicherung setzt sich nötigenfalls vor Gewährung der vorstehenden Leistungen mit der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates ins Einvernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008451

Dokumentnummer

NOR12099326

Alte Dokumentnummer

N6197945063L