Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1979Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
(2)Absatz 2,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Arbeitslosenentschädigung bzw. Arbeitslosengeld für einen Zeitraum erhalten, für den ihr von der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates Geldleistungen gewährt werden, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten der Arbeitslosenversicherung einzubehalten. Die Arbeitslosenversicherung setzt sich nötigenfalls vor Gewährung der vorstehenden Leistungen mit der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates ins Einvernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099326
Alte Dokumentnummer
N6197945063L