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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 515/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitlosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger in Form eines im Sinne der nachstehenden Kriterien berechneten Pauschalbetrages überwiesen: Die Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, der Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Beschäftigungsland sowie das Verhältnis des Aufwandes für Voll- und Teilarbeitslosigkeit im Kanton St. Gallen bzw. im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen.
  3. Absatz 3,Grenzgängern wird Kurzarbeitsbeihilfe bzw. Leistung bei Teilarbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sie Kurzarbeit leisten.

Schlagworte





Arbeitnehmeranteil, Vollarbeitslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008451

Dokumentnummer

NOR12099319

alte Dokumentnummer

N6197945056L